Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet private Unternehmen erstmals dazu, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten — bisher war das vor allem Pflicht für öffentliche Stellen. Das BFSG ist ein Paradigmenwechsel: Barrierefreiheit wird vom freiwilligen Standard zur gesetzlichen Pflicht für Teile der Privatwirtschaft.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das BFSG gilt für Unternehmen die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich (Verbraucher als Endnutzer) anbieten. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern der Produkttyp.
Betroffen: E-Commerce
E-Commerce-Websites (Onlineshops) sind direkt vom BFSG erfasst
Betroffen: Banking
Online-Banking und Finanzdienstleistungen fallen unter das BFSG
Betroffen: Streaming
Streaming-Dienste, Ticketing und Reisebuchungen sind betroffen
Nicht direkt: B2B
Reine B2B-Websites ohne Verbraucher-Endnutzer fallen nicht direkt darunter
Nicht direkt: Intranet
Intranet-Systeme haben Übergangsfrist bis 2030
Nicht direkt: Archiv-Inhalte
Archiv-Inhalte vor dem 28.6.2025 sind ausgenommen
Welche Anforderungen gelten?
Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum WCAG 2.1 auf Niveau AA als technischen Standard referenziert. Praktisch bedeutet das: Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt die technischen Anforderungen des BFSG. Darüber hinaus verlangt das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website und einen funktionierenden Feedback-Mechanismus für Nutzer die Barrierefreiheitsprobleme melden wollen.
Technische Anforderungen
WCAG 2.1 Level AA als Mindeststandard. Dazu gehören: Textalternativen für Bilder, ausreichende Farbkontraste, Tastaturzugänglichkeit, Screenreader-Kompatibilität, klare Fehlerhinweise, konsistente Navigation und barrierefreie Formulare.
Barrierefreiheitserklärung
Eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht. Sie muss dokumentieren: Konformitätsstatus, bekannte nicht-barrierefreie Inhalte mit Begründung, Kontaktmöglichkeit für Feedback, und ggf. Link zum Durchsetzungsverfahren.
Feedback-Mechanismus
Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrierefreiheitsprobleme zu melden. Ein einfaches Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse reicht — wichtig ist, dass Meldungen auch bearbeitet werden.
Dokumentation
Unternehmen sollten ihre Barrierefreiheits-Maßnahmen dokumentieren — für interne Qualitätssicherung und als Nachweis bei behördlichen Kontrollen.
Was droht bei Verstößen?
Das BFSG sieht ein Marktüberwachungssystem vor. Behörden können Verstöße prüfen und Unternehmen zur Nachbesserung verpflichten. Bei anhaltenden Verstößen sind Bußgelder möglich. Wichtiger als behördliche Sanktionen sind in der Praxis: Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände (bei klarer Rechtsverletzung), Reputationsschäden und der Verlust von Kunden mit Behinderungen.
Abgrenzung: BFSG, BITV 2.0 und EU Accessibility Act
BFSG
Gilt für: Private Unternehmen, B2C-Produkte — Standard: WCAG 2.1 AA (EN 301 549)
BITV 2.0
Gilt für: Bundesbehörden und öffentliche Stellen — Standard: WCAG 2.1 AA
EU Accessibility Act
Gilt für: EU-weite Grundlage (via BFSG) — Standard: WCAG 2.1 AA
Praktische Umsetzungs-Roadmap
Betroffenheit prüfen
Fällt das eigene Angebot unter das BFSG? E-Commerce, Finanzdienstleistungen, Streaming, Ticketing, Messenger: ja. Reine Informationswebsites ohne Transaktionen: oft nein. Bei Unklarheit: rechtliche Einschätzung einholen.
Ist-Stand erfassen
Automatisierten Accessibility-Scan durchführen (axe DevTools, WAVE, Lighthouse). Kritische Fehler identifizieren und priorisieren. Realistische Einschätzung des Aufwands für vollständige Konformität.
Barrierefreiheitserklärung erstellen
Auch wenn die Website noch nicht vollständig konform ist: Eine ehrliche Barrierefreiheitserklärung die den aktuellen Stand dokumentiert und einen Zeitplan für Verbesserungen nennt, ist besser als gar keine.
Schrittweise Verbesserungen
Kritische Fehler zuerst (fehlende Alt-Texte, Kontraste, Tastaturzugänglichkeit), dann mittlere Priorität, dann Feinschliff. Keine perfekte Website vom ersten Tag — kontinuierlicher Verbesserungsprozess.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das BFSG für meine reine Unternehmenswebsite?
Reine Informationswebsites ohne E-Commerce oder Transaktionen fallen oft nicht direkt unter das BFSG. Aber: Wenn Kontaktformulare, Bewerbungsportale oder andere interaktive Elemente vorhanden sind, können Teile betroffen sein. Für eine verbindliche Einschätzung: rechtliche Beratung.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?
BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen (Bundesbehörden) und ist seit 2019 in Kraft. Das BFSG gilt für private Unternehmen und ist seit Juni 2025 wirksam. Beide referenzieren WCAG 2.1 AA als technischen Standard, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche und Durchsetzungsmechanismen.
Gilt die Übergangsfrist für meine bestehende Website?
Ja, wenn die Website vor dem 28. Juni 2025 bestand und unter das BFSG fällt, gilt die Übergangsfrist bis 28. Juni 2030. Aber: Neue Features und Seiten die nach dem 28. Juni 2025 hinzugefügt werden, müssen sofort konform sein.
Bin ich als Kleinstunternehmen völlig befreit?
Nicht vollständig. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (unter 10 MA und unter 2 Mio. Euro Umsatz) gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Außerdem: Selbst wenn die Ausnahme greift, ist Barrierefreiheit ethisch und geschäftlich sinnvoll.